»Wir haben die Erbschaft in sieben Kategorien eingeteilt: Den Kindern weisen Wir neun Teile mit fünfhundertvierzig Anteilen zu; der Ehefrau acht Teile mit vierhundertachtzig Anteilen; dem Vater sieben Teile mit vierhundertzwanzig Anteilen; der Mutter sechs Teile mit dreihundertsechzig Anteilen; den Brüdern fünf Teile oder dreihundert Anteile; den Schwestern vier Teile oder zweihundertvierzig Anteile und den Lehrern drei Teile oder hundertachtzig Anteile. So gebot es Mein Vorläufer, Er, der Meinen Namen zur Nachtzeit und in der Morgendämmerung pries. Als Wir das Klagen der noch ungeborenen Kinder vernahmen, verdoppelten Wir ihr Teil und verminderten die Teile der übrigen. Er hat in Wahrheit die Macht zu gebieten, was Er wünscht, und kraft Seiner souveränen Macht tut Er, was Er will.«
»Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, so fällt deren Anteil an das Haus der Gerechtigkeit, damit er von den Treuhändern des Allbarmherzigen für Waisen und Witwen ausgegeben werde sowie für alles, was der Allgemeinheit nutzt, auf dass alle ihrem Herrn, dem Allgütigen, dem Vergeber, dankbar sind.«
»Hinterlässt der Verstorbene Nachkommen, aber keine Erben der übrigen im Buch genannten Kategorien, so erhalten seine Nachkommen zwei Drittel des Nachlasses. Das verbleibende Drittel fällt an das Haus der Gerechtigkeit. Dies ist das Gebot, gegeben in Majestät und Herrlichkeit von Ihm, dem Allbesitzenden, dem Höchsten.«
»Hinterlässt der Verstorbene keine der genannten Kategorien von Erben, hat er aber unter seinen Verwandten Neffen und Nichten von seiten seiner Brüder oder Schwestern, so gehen zwei Drittel des Erbes an sie; oder, wenn keine vorhanden sind, an seine Onkel und Tanten väterlicher- wie mütterlicherseits, und nach diesen an deren Söhne und Töchter. Das verbleibende Drittel kommt in jedem Fall dem Sitze der Gerechtigkeit zu. So ist es im Buche verfügt von Ihm, der über alle Menschen herrscht.«
»Überlebt den Verstorbenen keiner von denen, deren Namen die Feder des Höchsten aufgezeichnet hat, so fällt sein gesamtes Vermögen dem vorerwähnten Sitze an, damit es ausgegeben werde für den Zweck, den Gott verordnet hat. Er ist wahrlich der Allmächtige, der Gesetzgeber.«
»Das Wohnhaus und die persönliche Kleidung des Verstorbenen weisen Wir der männlichen, nicht der weiblichen Nachkommenschaft zu, und nicht den anderen Erben. Er ist wahrlich der Freigebige, der Gabenreichste.«
»Ist der Sohn des Verstorbenen zu Lebzeiten des Vaters verschieden und hat er Kinder hinterlassen, so erben diese den Anteil ihres Vaters, wie es das Buch Gottes vorsieht. Verteilt ihren Anteil mit unbedingter Gerechtigkeit! Also wogen die Meereswellen der Rede und spülen die Gesetze des Herrn der ganzen Menschheit wie Perlen ans Land.«
»Hinterlässt der Verstorbene minderjährige Kinder, so ist deren Erbteil einer vertrauenswürdigen Person oder Gesellschaft anzuvertrauen, damit er für sie im Handel und in Geschäften angelegt wird, bis sie volljährig sind. Dem Treuhänder ist ein angemessener Teil des aus diesen Anlagen auflaufenden Gewinns zuzuweisen.«
»Das Vermögen ist erst dann aufzuteilen, wenn die Ḥuqúqu’lláh bezahlt, die Schulden getilgt, die Bestattungskosten beglichen und Vorkehrungen getroffen sind, dass der Verstorbene würdig und ehrenvoll zu seiner letzten Ruhe gebettet wird. So ist es geboten von Ihm, dem Herrn des Anfangs und des Endes.«
»Sprich: Dies ist das verborgene Wissen, das sich niemals wandelt, da sein Anbeginn bei Neun ist, dem Sinnbild, das auf das Verborgene und das Offenbare hinweist, auf den unverletzlichen, unerreichbar erhabenen Namen. Was Wir den Kindern zuerkannt haben, ist eine Gnadengabe Gottes für sie, damit sie ihrem Herrn, dem Mitleidvollen, dem Barmherzigen, Dank sagen. Dies ist wahrlich Gottes Gesetz; übertretet es nicht, verlockt durch eure niederen, selbstischen Neigungen. Haltet die Gesetze, die Er, der Aufgangsort der Rede, euch auferlegt. Die Aufrichtigen unter Seinen Dienern sehen in den von Gott gegebenen Geboten das Wasser des Lebens für die Gläubigen aller Religionen, die Lampe der Weisheit und der liebenden Vorsehung für alle Bewohner der Erde und des Himmels.«
(Schriften Bahá’u’lláhs/Kitáb-i-Aqdas/Der Kitáb-i-Aqdas/20–29)